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Gesellschaftsrecht - Ausschluss eines Gesellschafters aus GmbH

Ausschluss eines Gesellschafters ohne Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils möglich

Soll ein Gesellschafter, der die Einlage auf seinen Geschäftsanteil nicht voll geleistet hat, durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, stellt sich die Frage, ob ein entsprechender Beschluss wirksam ist, und ob gleichzeitig ein Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils gefasst werden muss. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Gesellschafter einer GmbH, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss (Urt. vom 04.08.2020, II ZR 171/19). Eine Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils ist zum Schutz der Kapitalaufbringung nicht geboten, so das Gericht. 

Ist die Einlage nicht vollständig erbracht, stehe dies nur einer Einziehung des Geschäftsanteils entgegen. Dies gelte aber unabhängig davon, ob die Einziehung gleichzeitig mit dem Ausschluss oder erst danach beschlossen werde. 

Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung vom 04.08.2020, II ZR 171/19, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage nicht geleistet hat, erleichtert wurden. Sein Ausschluss ist auch ohne Beschluss über die Verwertung des Geschäftsanteils möglich. Der ausgeschlossene Gesellschafter haftet für die Einlageforderung weiter, unabhängig davon, ob zeitgleich mit dem Ausschluss oder erst später über die Verwertung des Geschäftsanteils entschieden wird. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer GmbH. 

 

GmbH, Gesellschafterbeschluss, Ausschluss , Einziehung , Einlage, Kapitalaufbringung, Verwertung

Leasing- und Vertragsrecht - OLG Stuttgart bestätigt Methode zur Berechnung des Minderwertes (Urteil vom 28.10.2025, 6 U 84/24)

Eine Leasingfirma verlangte nach der Rückgabe eines Autos den Ausgleich eines Minderwertes wegen übermäßiger Abnutzung. Die Leasingnehmer wehrten sich vor dem OLG Stuttgart gegen die Berechnungsmethode und die Höhe des geforderten Betrages.

Ausgangspunkt ist die Pflicht des Leasingnehmers, das Fahrzeug in einem Zustand zurückzugeben, der dem Alter und der vertraglich vereinbarten Fahrleistung entspricht. Dies ist in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeber geregelt - so auch in diesem Fall. Entsteht durch übermäßige Abnutzung oder Schäden ein Minderwert, muss der Leasingnehmer diesen ausgleichen. 

Die Streitfragen waren daher die Berechnung des Minderwertes des Leasingfahrzeugs und die Abgrenzung der "üblichen Gebrauchsspuren" gegen "übermäßige Abnutzung". 

In der Praxis wird der Minderwert üblicherweise über die Reparaturkosten für jeden einzelnen Schaden ermittelt, der über die normale Abnutzung hinausgeht. Von diesen Kosten wird ein Abzug vorgenommen. Dieser Abzug trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Reparatur das Fahrzeug oft in einen besseren Zustand versetzt als geschuldet. Die so reduzierten Beträge werden anschließend addiert und ergeben den auszugleichenden Minderwert. 

Das OLG Stuttgart bestätigte die Berechnungsmethode. Die Richter sahen allerdings bei mehreren angeblichen Schäden keine übermäßige Abnutzung. Diese waren bei der Bestimmung des Minderwertes folglich nicht zu berücksichtigen.

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Leasinggeber, Leasingnehmer wie Hersteller und Lieferanten in sämtlichen Fragen zum Leasingrecht.  

Leasingvertrag, Minderwert, Berechnungsmethode, Leasingnehmer, Leasinggeber

Gesellschaftsrecht - Abfindung eines Gesellschafters

Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft?

Grundsätzlich hat sowohl der austretende als auch der ausgeschlossene Gesellschafter einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Für die Gesellschaft können derartige Zahlungen einen erheblichen Kapitalabfluss bedeuten. In vielen Gesellschaftsverträgen sind daher einschränkende Regelungen zur Wertberechnung und Zahlungsmodalitäten enthalten. Aber lässt sich die Abfindung ausschließen, etwa wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat?

Über diese Frage entbrannte ein Streit unter den Gesellschaftern, den letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden musste (Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 216/13).

Die Klägerin war Gesellschafterin der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthielt folgende Regelung: ,,Hat der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt, so erfolgt die Einziehung ohne Entgelt." Die Gesellschafterin wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihr Geschäftsanteil eingezogen. Durch weiteren Gesellschafterbeschluss wurde festgestellt, dass ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet sei, hilfsweise lediglich in der Höhe, in der ein  Abfindungsentgelt gerichtlich bestimmt werde. Der BGH urteilte, dass eine entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils bei Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund sittenwidrig ist. Die entschädigungslose Einziehung eines Geschäftsanteils könne nicht als (zulässige) Vertragsstrafe angesehen werden.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, Gesellschaftsverträge, die eine solche Regelung enthalten, anzupassen. Ohne Anpassung wäre entweder bereits der Ausschluss des Gesellschafters unwirksam oder sein Ausschluss nur gegen die übliche Abfindung möglich.

 

Gesellschaftsverträge, Gesellschafter, Abfindung, GmbH, Gesellschafterbeschluss, Auseinandersetzung , Ausschluss , Einziehung , Abtretung, Abfindungsentgelt, Austritt, BGH 29.04.2014