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Marketingmaßnahme

Werberecht - Aufgepasst bei Werbung mit "Bekannt aus..."

Viele Unternehmer werben mit ihrer Bekanntheit aus namentlich genannten, prominenten Medien. Dabei sind die Angaben, auf die sich die vermeintliche Bekanntheit stützt, häufig vage.

Dieser Praxis tritt das OLG Hamburg mit seiner Entscheidung vom 21.09.2023 entgegen und macht konkrete Vorgaben für diese Art der Werbung.

Demnach muss ein Unternehmen, das mit dem Hinweis "Bekannt aus..." wirbt, eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 - 15 U 108/22). Denn der angesprochene Verbraucher habe ein Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medium über den Unternehmer berichtet hat. Fehlt es an der Fundstelle, ist die Werbung irreführend und daher unlauter.

 

Wettbewerb & Werbung

Der Markt ist wettbewerbsintensiv. Entsprechend gilt es, für den Markt ansprechende und zugleich auffällige Werbemethoden zu entwickeln, um die eigene Marktposition auszubauen. Doch nicht jede Marketingmaßnahme oder Werbeaktion ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Folge: Es drohen kostenintensive Rechtskonflikte im Werberecht oder Wettbewerbsrecht oder sie sind bereits entstanden.

Beratung von internationalen Unternehmen

Anwaltskanzlei JOHANNES berät nationale und internationale Unternehmen, Werbeagenturen und Einzelkaufleute in Fragen der Zulässigkeit von Anzeigen, Werbespots und Internet-Präsentationen, der Preisangaben und der Nachahmungen von Produkten und Werbematerial. Hierzu gehört auch die Bearbeitung von Fragen zum Arzneimittel-, Heilmittelwerbe- und Lebensmittelrecht.

Darüber hinaus übernimmt die Kanzlei die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie die Abwehr unberechtigter Abmahnungen.