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Rechnung von der H.J. Jäger GmbH? Erste-Hilfe-Tafeln

"Ergotherapeut Dominik L. ist sich ziemlich sicher: Er und mindestens fünf weitere Selbständige aus Barsinghausen sind Betrügern aufgesessen. Sie haben bei der Firma H.J. Jäger GmbH Anzeigen auf einer Erste-Hilfe-Tafel gebucht, die an alle Haushalte verteilt werden sollte. Vermutlich hat bisher aber kein einziger Haushalt eine solche Notrufnummernliste erhalten." So konnte man es in der Schaumburger Zeitung & Landes-Zeitung lesen (veröffentlicht am 25.02.2012, abgerufen am 28.12.2020). 

Wir kennen die "Erste-Hilfe-Tafeln" und die H.J. Jäger GmbH. Wir vertreten Mandanten, die von der H.J. Jäger GmbH eine Rechnung erhalten haben. 

Das Kleingedruckte

In einem uns vorliegenden Formular "Auftrag" der H.J. Jäger GmbH heißt es im Kleingedruckten, es würden die Erste-Hilfe-Tafeln 

"an die Fernsprechteilnehmer im o.a. Ortsnetz als Dialogpost versandt. Die Adressierung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge anhand der Eintrages im "öffentlichen " Telefonbuch". 

Wer ist "Fernsprechteilnehmer"? Was ist mit "öffentliches" Telefonbuch gemeint? Ein Erscheinungszeitpunkt ist in dem Vordruck nicht genannt. 

Wie soll man auf die Rechnung reagieren? 

Der schlechteste Rat ist es, einfach gar nichts zu tun. Das kann unter Umständen dazu führen, dass die Gegenseite das Mahnverfahren gegen Sie einleitet. Wenn man eine Rechnung erhält, die man für nicht gerechtfertigt hält, ist nach unserer Erfahrung eine klare Antwort der sicherste Weg, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES hat bereits in mehreren Fällen erreicht, dass die H.J. Jäger GmbH mit ihrer Forderung vor Gericht nicht durchkam. 

So hat das Amtsgericht Ratzeburg geurteilt, dass kein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen ist, da die Vereinbarungen im Formular der H.J. Jäger GmbH zu unbestimmt sind (Urt. v. 07.10.2021, Az. 17 C 431/19). Das Amtsgericht Ahrensburg hat beschlossen, dass die H.J. Jäger GmbH die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da die H.J. Jäger GmbH die Klage zurückgenommen hat (Beschluss v. 23.05.2023, Az. 49a C 73/23). 

Sofern Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, unterstützt Sie Anwaltskanzlei JOHANNES gern bei der Klärung der Rechtslage und des weiteren Vorgehens.