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actio pro socio

Gesellschaftsrecht - Keine Gesellschafterklage gegen Fremdgeschäftsführer

Ob ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer geltend machen kann, ist umstritten. 

Der BGH äußert sich in seinem Urteil vom 25.01.2022 - II ZR 50/20 - deutlich zu dieser Thematik. In dem Fall verklagte der Minderheitsgesellschafter einer GmbH den Fremdgeschäftsführer auf Schadensersatz. Der BGH lehnt in seinem Urteil die Zahlung von Schadensersatz durch den Geschäftsführer ab. Denn der Minderheitsgesellschafter durfte im eigenen Namen keine Klage gegen den Geschäftsführer erheben. Dafür fehlte dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt, sei allein zwischen den Gesellschaftern auszutragen.

Gesellschafterklage grundsätzlich nur gegen Mitgesellschafter

Zwar ist anerkannt, dass der einzelne Gesellschafter eine Klage im Namen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter einreichen kann. Der BGH lehnt die Übertragung der Gesellschafterklage oder actio pro socio gegen den Fremdgeschäftsführer ausdrücklich ab. Eine actio pro socio könne nur gegen Mitgesellschafter und nicht gegen einen Geschäftsführer erhoben werden, der nicht selbst Gesellschafter ist. 

Gesellschafterbeschluss 

Die Bedeutung dieser Entscheidung in der Praxis ist erheblich: Will ein einzelner Gesellschafter Ersatzansprüche seiner Gesellschaft gegen den Geschäftsführer geltend machen, muss er zunächst einen Gesellschafterbeschluss über die Einleitung eines Verfahrens gegen den Geschäftsführer erreichen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, muss der Gesellschafter gegen den ablehnenden Beschluss klagen und kann so die Anspruchsverfolgung letztlich erzwingen. 

Anwaltskanzlei JOHANNES berät Unternehmen und Unternehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen. Für Fragen zur Geschäftsführerhaftung oder zu Gesellschafterstreitigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 

GmbH-Gesellschafterausschluss

Der wegen eines wichtigen Grundes erfolgte Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters wird bereits mit Rechtskraft des Ausschlussurteils wirksam (BGH, Urteil v. 11.07.2023 - II ZR 116/21). Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach erst die Abfindung gezahlt werden musste. 

Ausschluss des Gesellschafters nicht an die Abfindung gekoppelt

Früher wurde die Wirksamkeit eines Ausschlussurteils an die Bedingung geknüpft, dass der auszuschließende Gesellschafter eine im Urteil festgesetzte Abfindung erhält. Diese Bedingungslösung wurde nun vom BGH aufgegeben. Wenn ein Gesellschafter ohne Regelung in der Satzung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen wird, wird der Ausschluss bereits mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Ausschluss ist nicht von der Leistung einer Abfindung abhängig. 

Gesellschafter kann in Zwei-Personen-GmbH auf Ausschluss klagen 

Zudem hat der BGH die Frage der Prozessführungsbefugnis für die Ausschließungsklage bei einer Zwei-Personen-GmbH geklärt. Demnach kann der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH unter den Voraussetzungen der so genannten actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben, so die Karlsruher Richter. Voraussetzung ist lediglich, dass dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. 

Anwaltskanzlei JOHANNES übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern beim Streit über die Ausschließung und Abfindung.