Markenrecht - Markenrechtsverletzung durch Präsentation in unsortierten Verkaufsschütten
Das OLG Düsseldorf hat am 10.02.2026 entschieden, dass die Warenpräsentation in unsortierten, wenig ansprechenden Verkaufsschütten geeignet ist, den Ruf der Marken zu beeinträchtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2026, 20 U 89/25).
Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines Kosmetikkonzerns, der Inhaber mehrerer Unionsmarken für Kosmetika ist. Die Antragsgegnerin, die deutsche Tochtergesellschaft eines international tätigen Einzelhandelskonzerns, bot die Markenware in unsortierten Verkaufsschütten an.
Keine Erschöpfung der Markenrechte
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Markenrechte nicht erschöpft sind. Markeninhaber könnten sich dem Weiterverkauf widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorlägen.
Luxusware versus Massenware
Den Marken und den mit ihnen gekennzeichneten Kosmetikprodukten kommt auch ein Luxus-und Prestigecharakter zu, so die Richter. Ob einer Marke Luxus-bzw. Prestigecharakter zukomme, beurteile sich nach der Verkehrsanschauung. Maßgeblich sei, ob die angesprochenen Verkehrskreis eine Marke (und die damit gekennzeichneten Produkte) aufgrund ihrer Gesamtwahrnehmung als luxuriös bewerten und ihnen einen besonderen Prestigewert beimessen. Für die Verkehrskreise bedeute die "Aura des Luxuriösen" das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem. Die Warenpräsentation in unsortierten Verkaufsschütten lässt den Eindruck eines "Wühltisches" entstehen, urteilte das Gericht. Dies sei geeignet, den Ruf der Marken erheblich zu beinträchtigen.
Das OLG Düsseldorf macht in seiner Entscheidung unmissverständlich klar: Luxus- und Prestigemarken dürfen nicht wie Massenware präsentiert werden.
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