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Gute Nachricht für Designer: Autoform kann als Marke
eingetragen werden.

Die Form eines Fahrzeugs kann als dreidimensionale Marke in das Markenregister eingetragen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2005 (I ZB 33/04) entschieden. Der konkrete Fall bezog sich auf die äußere Gestaltung des Porsche Boxter. Mit seinem Urteil hebt der BGH eine Entscheidung des Bundespatentgerichts auf, das die Anmeldung der dreidimensionalen Marke für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile" abgelehnt hatte. Zwar werde die äußere Form eines Produkts - so der BGH - häufig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden. Deshalb fehle dreidimensionalen Zeichen, die sich in der Wiedergabe der äußeren Gestalt einer bestimmten Ware erschöpften, die Unterscheidungskraft. Doch bei Autos seien die Verbraucher seit langem daran gewöhnt, von der äußeren Form des Fahrzeugs auf den Hersteller zu schließen.



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Produktpiraterie im Internet

Rechtzeitig an die Absicherung eigener Schutzrechte denken

Die durch das Internet geschaffene Werbe- und Absatzmöglichkeit hat ihre Schattenseite. In zunehmendem Maße nutzen Markenpiraten den Umstand aus, dass der globale Markt - egal ob für Elektronikbauteile, Uhren, Spielwaren oder Fahrzeugteile - über das Internet leicht zugänglich ist. Sie setzen ihre Plagiate unter Verwendung von Zeichen, Namen, Logos und geschäftlichen Bezeichnungen fremder Markenhersteller ab. Gerade das Internet macht diese Verletzungshandlung einfach, da Grafiken und Bilder leicht kopiert werden können. Allein in Deutschland entsteht durch Produktfälschungen ein jährlicher Schaden von etwa 25 Milliarden Euro.

Der Planung von Abwehrstrategien gegen Verletzungen von Schutzrechten im Internet geht die Beantwortung wichtiger Fragen voraus, wie beispielsweise die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte oder der maßgeblichen Rechtsordnung. Solange eine Verletzung im Inland begangen wird, ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts unproblematisch. Kompliziert wird es jedoch, sobald eine Verletzungshandlung Auslandsberührung hat, wie dies regelmäßig beim grenzüberschreitenden Internet der Fall ist. Hintergrund ist das Territorialitätsprinzip. Daraus folgt, dass Verletzungen eines inländischen Markenrechts nur auf Verletzungshandlungen in Deutschland gestützt werden können. Dagegen ist die Verletzung eines inländischen Markenrechts durch ausländische Handlungen im Grundsatz nicht möglich.

Will der Markeninhaber auf Angriffe über das Internet vorbereitet sein, liegt es an ihm, frühzeitig Schutzmaßnahmen zu treffen. Er sollte nicht nur den Markt, zu dem unweigerlich das Internet gehört, ständig beobachten lassen. Um die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber im Ausland ansässigen Unternehmen zu erleichtern, sollte er rechtzeitig für einen umfassenden Schutz seiner Kennzeichen sorgen. Dies gilt vor allem für Staaten, deren Märkte für den Markeninhaber von wirtschaftlichem Interesse sind. Zu denken ist beispielsweise an die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Auch internationaler Markenschutz kann sich als sehr nützlich im Kampf gegen Plagiate herausstellen.

Zur Vorbereitung eines Prozesses gehört schließlich, dass der Markeninhaber jede ihm auffallende Spur der Markenpiraten sicherstellt. Die auf diese Weise ermittelten Informationen stellen eine nicht zu unterschätzende Hilfe bei einem anschließenden Kennzeichenprozess dar.




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